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PERSONAL-NEWS Nr.: 31.2026


AKTUELLE PERSONALVERÄNDERUNG IN DER BAU- UND IMMOBILIENBRANCHE
 

PERSONALENTWICKLUNG

Zukunft Personal Europe – EUROPAS FÜHRENDES EXPO-EVENT RUND UM DIE WELT DER ARBEIT!
Die ZP Europe ist anders als die anderen HR Expo-Veranstaltungen. Die ZP ist die Nummer 1 in Europa. Fixstern und etabliertes Zentrum im gesamten HR-Kosmos. Mit exzellenter Branchenkompetenz, einem Gespür für Trends und Potenziale. Und einer klaren Mission. Wie keine andere Messe schafft die ZPE vor allem eines: aktiven Zugang zum gesamten Themencluster der HR-Welt. Zu den Big Playern und innovativen Start-ups. Zu ihren neuen Ideen, Lösungen und Tools. Vor allem aber öffnet die ZPE Raum für offenen Austausch, kreative Vernetzung und interdisziplinären Transfer. Für überraschende Synergien, die komplexe Personalarbeit überschaubar machen. Und ganzheitlich. 360° wertschöpfend und nachhaltig, damit die Mitarbeiter ihr Potenzial voll entfalten können. Eine lebendige, kollaborative Plattform für integrierte People-Transformation.
Wann: 15. – 17.09.2026, Wo: KOELNMESSE, Info: per Mail unter info@messe.org oder telefonisch unter +49 621 533 976 - 00


PERSONALRECHT
 
Rückforderung überzahlter Honorare bei rückwirkender Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und Schätzung der üblichen Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB
Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis mit einer selbständigen Unternehmerin im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für selbständige Tätigkeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin verabredet. Dies führt zur Anwendung des § 612 Absatz 2 BGB und einem Anspruch auf die übliche Vergütung (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2025 – 5 Sa 1041/24).
Sachverhalt
Die Beklagte war als selbstständige Beraterin zur Überlassung an andere Unternehmen bei der Klägerin beschäftigt. Es waren 75 EUR je Projektstunde vereinbart. Die Beklagte wurde bei einer Kundin der Klägerin eingesetzt. Nach dem Ausscheiden der Beklagten stellte die DRV in einem von der Beklagten veranlassten Statusfeststellungsverfahren das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung fest. Die Klägerin zahlte Sozialversicherungsbeiträge nach und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung überzahlter Vergütung, da vergleichbare Arbeitnehmer lediglich einen Stundenlohn von 31,25 EUR bis 40,87 EUR erhalten hätten. Die Beklagte wandte unter anderem Entreicherung und § 814 BGB ein.
Entscheidung
Der Arbeitgeber kann gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen, wenn der Arbeitnehmerstatus eines vermeintlich freien Mitarbeiters rückwirkend festgestellt wird. Mit einer solchen Feststellung steht zugleich fest, dass der Dienstverpflichtete als Arbeitnehmer zu vergüten war und ein Rechtsgrund für die Honorarzahlungen nicht bestand, soweit die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung niedriger ist. Fehlt es an einer Vergütungsabrede für ein Arbeitsverhältnis, kommt es zur Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB. Zwar fehlten dem Gericht Vorträge zur üblichen Vergütung. Das Gericht zog jedoch offenkundige Tatsachen iSd § 291 ZPO, unter anderem die Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes, für das maßgebliche Jahr heran und schätzte die übliche Vergütung nach § 287 Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber müsse sich iRv § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nicht nur die im Arbeitsverhältnis übliche Vergütung, sondern auch die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag anrechnen lassen. Aus der Zahlung von Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und freiwilligen Sozialversicherungsbeiträgen folge keine Entreicherung, da die Beklagte insoweit andere Aufwendungen erspart bzw. Verbindlichkeiten erfüllt habe. Die (zu Unrecht) gezahlte Umsatzsteuer sei grundsätzlich „über Eck“ abzuwickeln, d. h. die Klägerin kann die an die Beklagte gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangen und die Beklagte kann diese vom Fiskus zurückverlangen. Allerdings könne sich die Beklagte insoweit auf Entreicherung berufen, weil eine Erstattung der abgeführten Umsatzsteuer an die Beklagte durch die Finanzbehörden aufgrund der Festsetzungsverjährung ausscheidet. § 814 BGB stehe vorliegend nicht entgegen, da eine Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der Verpflichtung zur Leistung der höheren Vergütung ergibt, nicht ausreiche. Der Leistende müsse wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet.
Praxishinweis
Das Urteil zeigt, dass die Parteien nach Feststellung des Beschäftigtenstatus schnell reagieren müssen, da ansonsten die Umsatzsteuer wegen der Festsetzungsverjährung und der damit verbundenen Entreicherung des Arbeitnehmers nicht mehr zurückverlangt werden kann. Zudem könnte es sich anbieten, eine Arbeitnehmervergütung im Vertrag aufzunehmen, um in einem solchen Fall eine Schätzung zu vermeiden. Allerdings ist insoweit Vorsicht geboten. Aus dem Urteil lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass bei einer über eine reine Vorsorgeklausel hinausgehenden Regelung ein Risiko der Kenntnis nach § 814 BGB bestehen könnte. (Quelle: Bauindustrieverband Ost e. V.)


PERSONALITERATUR
 
Vergütung und Auslagenersatz von Aufsichtsratsmitgliedern
Dietmar Kubis‘ Fachbuch „Vergütung und Auslagen von Aufsichtsratsmitgliedern“ beleuchtet und thematisiert die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Herausforderungen rund um die Entlohnung und Kostenerstattung für Mitglieder von Aufsichtsräten. Der Fokus des Buches richtet sich auf die § 113 und 114 AktG sowie ergänzende Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und unternehmensspezifische Satzungen. Ebenfalls behandelt das Werk verschiedene Vergütungsformen wie Festvergütung, Sitzungsgelder, variable Komponenten, Aktienoptionen und Sachleistungen, womit es eine Pflichtlektüre für jedes Aufsichtsratsmitglied und jede Person sein sollte, die sich mit diesem Gremium beschäftigt. ​Dr. Kubis punktet mit seiner praxisnahen Darstellung, die durch Hinweise zum Steuerrecht und Beispiele aus dem Alltag von Aktiengesellschaften ergänzt wird. So beleuchtet er nicht nur die rechtlichen Grundlagen, sondern auch die Umsetzung in der Unternehmens-praxis, was das Buch zu einem wertvollen Leitfaden für Aufsichtsräte, Juristinnen und Juristen sowie Unternehmensverantwortliche macht. Das Buch bietet eine klare Struktur mit einem Fokus auf aktuelle Fragestellungen und eine fundierte Orientierungshilfe für alle, die sich mit der angemessenen Vergütung und dem Auslagenersatz von Aufsichtsratsmitgliedern auseinandersetzen möchten. Ein unverzichtbares Nachschlagewerk für die Praxis.
Autor: Dietmar Kubis, 2025, 243 Seiten, ISBN 978-3-406-79134-5, Preis: 75,00 €


PERSPERSONALGEDANKEN

"de brevitate vitae": wir haben nicht zu wenig Zeit, sondern vergeuden zuviel.
(Lucius Annaeus Seneca)

(Besonders oft in endlosen Meetings)
(Lutz Kehrberg)


Diese Seite wird jeden Freitag aktualisiert. (letzte Aktualisierung: 31.07.2026)
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